Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
164
Art. 13 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 13 Abs. 1 DBA-Italien ist wort- und inhaltsgleich mit Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
165
Art. 13 Abs. 2 DBA-Italien. Art. 13 Abs. 2 DBA-Italien entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA mit der Einschränkung, dass dort noch auf die feste Einrichtung i.S. des Art. 14 DBA-Italien neben der Betriebsstätte abgestellt wird.
166
Art. 13 Abs. 3 DBA-Italien. Art. 13 Abs. 3 DBA-Italien entspricht weitgehend Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014. Allerdings werden Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie das dazu gehörige bewegliche Vermögen nicht erfasst. Gleiches gilt für die Parallelregelung für laufende Einkünfte aus dem Betrieb in Art. 8 Abs. 1 DBA-Italien.
167
Art. 13 Abs. 4 DBA-Italien. Art. 13 Abs. 4 DBA-Italien entspricht Art. 13 Abs. 5 OECD-MA.
168
Protokoll. Nr. 12 des Protokolls zu Art. 13 DBA-Italien enthält eine Step-up-Klausel. Diese ergänzt die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (vgl. dazu Rz. 20), d.h. für den Fall der Besteuerung von Wertzuwächsen in wesentlichen Beteiligungen (mindestens 25 % am Gesellschaftskapital) bei Wegzug einer natürlichen Perso...