Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Regelungssystematik baut auf anderen abkommensrechtlichen Begriffsbestimmungen auf. Art. 18 weist nur einen Satz auf. Dies ist v.a. dadurch begründet, dass die Regelungssystematik an die abkommensrechtlichen Begriffsbestimmungen der in einem Vertragsstaat ansässigen Person i.S.d. Art. 4 und Art. 3 der in einem Vertragsstaat ausgeübten unselbstständigen Arbeit i.S.d. Art. 15 aufbaut.
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Rechtsfolge des Verweises auf andere abkommensrechtliche Vorschriften. Die Bezugnahme des Art. 18 auf die in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person hat zur Folge, dass für die Anwendung des Art. 18 zu prüfen ist, ob eine natürliche Person i.S.d. Art. 3 die Voraussetzungen einer in einem Vertragsstaat i.S.d. Art. 4 ansässigen Person erfüllt (vgl. hierzu Art. 3 Rz. 14 und Art. 4 Rz. 13). Weiterhin ist anhand des Art. 15 die Feststellung zu treffen, ob es sich bei der früheren unselbstständigen Arbeit um eine von Art. 15 erfasste unselbstständige Arbeit handelt. So ist Art. 18 bspw. nicht anwendbar, falls dem Ruhegehalt bzw. der ähnlichen Vergütung eine von Art. 15 ni...