Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“. Art. 15 DBA-Frankreich enthält keine Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“. Allerdings geht Art. 15 Abs. 1 DBA-Frankreich von Lizenzgebühren und Vergütungen aus, welche sich auf Gegenstände beziehen, die zu einem großen Teil auch von den Tatbestandsmerkmalen der Legaldefinition des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA erfasst sind. Der Anwendungsbereich des Art. 15 DBA-Frankreich wird allerdings gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich erweitert, indem dort bestimmte Mietgebühren und ähnliche Vergütungen den Lizenzgebühren gleichgestellt werden.
181
Bewegliche Gegenstände, Leasing. Rz. 157 gilt entsprechend.
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Unterschiedliche Anknüpfungspunkte des Betriebsstättenvorbehalts. Die unterschiedliche Anknüpfung des Betriebsstättenvorbehalts an die Zuordnung des Lizenzgegenstands (so Art. 12 Abs. 4 OECD-MA) bzw. die Zuordnung der Einkünfte (so Art. 15 Abs. 4 DBA-Frankreich) dürfte in praktischer Hinsicht zu keinen Abweichungen führen. Denn nur wenn die Gegenstände, deren Gebrauchsüberlassung zu Einkünften i.S.d. Art. 15 DBA-Frankreich führ...