Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Zuordnung zu einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
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Begriff und Ansässigkeit. Die Vermögensteile müssen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zuzurechnen sein. Zu den Begriffen Person und Ansässigkeit gelten die Ausführungen zu Art. 22 Abs. 1 analog (vgl. Rz. 24 und 25). Soweit eine Person in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, findet das DBA keine Anwendung. Verlegt die Person ihren Wohnsitz von einem Vertragsstaat in den anderen, kann es in den Vertragsstaaten zu Doppelbesteuerungen kommen. Diese Doppelbesteuerungen lassen sich abkommensrechtlich nicht vermeiden, wenn das jeweilige DBA dazu keine entsprechenden Regelungen vorsieht.