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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

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Keine Umschreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern. Inhaltlich unterscheidet sich das DBA-Frankreich von dem OECD-MA im Wesentlichen dadurch, dass auf die in Art. 2 Abs. 2 OECD-MA enthaltene abstrakte Darstellung der unter das Abkommen fallenden Steuern verzichtet worden ist. Auch dies hat im Ergebnis aber nur eine eingeschränkte praktische Bedeutung. So findet sich etwa eine Art. 2 Abs. 1 OECD-MA vergleichbare Regelung in Art. 1 Abs. 2 DBA-Frankreich. Danach fallen die Steuern in den sachlichen Anwendungsbereich, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragsstaaten, die Länder, die Departments, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. Soweit das Abkommen über das OECD-MA hinaus auch die Länder der Vertragsstaaten als taugliche Steuergläubiger aufzählt, wird dadurch der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens nicht erweitert, da die Länder Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten sind (vgl. Rz. 17). Die in A...

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