Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
177
Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 des DBA-Luxemburg 2012 grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
178
Unbegrenztes deutsches Quellenbesteuerungsrecht für Hybride, auch für Fälle ohne one-sided deduction. Nr. 5 Abs. 1 des Protokolls (2012/geändert 2023) zum DBA-Luxemburg 2012 enthält eine spezielle Vorschrift zum Zins- und zum Dividendenartikel, die für Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals Deutschland ein volles deutsches Quellenbesteuerungsrecht einräumt, wenn diese Vergütungen in Deutschland beim Schuldner steuerlich abzugsfähig sind. Danach können ungeachtet der allgemeinen Vorschriften Dividenden und Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach deren Recht besteuert werden, wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellscha...