Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
1
Schlussbestimmungen. Art. 31 und Art. 32 OECD-MA beinhalten die Schlussbestimmungen. Diese für bilaterale Abkommen verfassten Vorschriften regeln die formellen Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss von DBA und setzen deren zeitlichen Anwendungsrahmen. Sie entsprechen den üblicherweise in zwischenstaatlichen Verträgen enthaltenen Regelungen (Art. 31/32 Rz. 1 OECD-MK).
2
Kündigung. DBA werden regelmäßig auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Abkommensregelungen von den wirtschaftlichen und steuerlichen Realitäten entfernen und unausgeglichen werden bzw. aktuelle Probleme nicht mehr abdecken (z.B. Entstehen eines „Treaty override“, vgl. hierzu das Kapitel zur Systematik Rz. 181 ff.). Bei Interessengleichklang können DBA im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben oder durch ein neues ersetzt werden. Hat jedoch nur eine Seite Interesse an der Beendigung des Abkommens und ist die andere dazu nicht bereit, so folgt hieraus die Notwendigkeit, als ultima ratio auf die sog. Kündigungsklausel zurückzugreifen. Die Möglichkei...