Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
144
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 DBA-Schweiz. Art. 17 DBA-Schweiz weicht in seinen Formulierungen teilweise von Art. 17 OECD-MA ab. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz enthält eine dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA vergleichbare Bestimmung. Einschränkend wird jedoch auf berufsmäßig tätige Personen abgestellt. Weiterhin werden im Unterschied zum OECD-MA ergänzend zu den Künstlern und Sportlern explizit Artisten erwähnt. Die Zitierung des Art. 14 DBA-Schweiz als zurücktretende Norm ist inhaltlich ohne Belang, ebenso die Erwähnung des Art. 7. In Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz fehlt der Hinweis, dass die Person in einem Vertragsstaat ansässig sein muss. Dies ist jedoch auch im Rahmen des DBA-Schweiz Voraussetzung. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz enthält eine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA vergleichbare Regelung. Die Vorschrift S. 1246 ist jedoch so formuliert, dass auf Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen, abgestellt wird.
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Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz. Die Norm enthält eine So...