Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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L. Art. 8 TIEA-MA
Artikel 8Vertraulichkeit
1Sämtliche Informationen, die eine Vertragspartei aufgrund dieses Übereinkommens erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden im Hoheitsbereich der betroffenen Vertragspartei (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. 2Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. 3Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. 4Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der ersuchten Vertragspartei keinen anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden oder keinem anderen Hoheitsbereich offenbart werden.
TIEA-Musterkommentar der OECD
Abrufbar in englischer Version unter: https://web-archive.oecd.org/2012-06-15/154555-2082215.pdf.