Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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S. § 18 EUBeitrG
§ 18Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.