Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Staatsangehörigendiskriminierungsverbot und Diskriminierungsverbot von Staatenlosen. Da es sich bei dem Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“ lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat der Umstand, dass dieser Einschub sowohl beim Staatsangehörigendiskriminierungsverbot als auch beim Diskriminierungsverbot von Staatenlosen fehlt, keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote. Dagegen bewirkt nach der hier vertretenen Auffassung der Umstand, dass das DBA-Belgien keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthält, dass ein Steuerpflichtiger gem. Art. 1 OECD-MA in einem (oder in beiden) Vertragsstaaten ansässig sein muss, um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können (Rz. 50 ff.). Im Laufe der Zeit gab es einige sprachliche Änderungen im OECD-MA (Rz. 16). Auswirkungen auf die Auslegung der Diskriminierungsverbote ergeben sich hieraus aber nicht.
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Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Die sprachlichen Unterschiede des Betriebsstättendiskriminierungsverbots im Vergleich zur aktuellen Fassung im OE...