Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Einkünfte aus nach dem Steuerrecht des Quellenstaates vergleichbaren Gesellschaftsanteilen (Fallgruppe 3)
a) Allgemeines
172
Generalklausel. Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 sieht schließlich eine Generalklausel für aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte vor, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. Eine Generalklausel war schon deshalb erforderlich, weil nicht alle denkbaren Beteiligungsformen genannt werden konnten und im Übrigen einer ständigen Änderung sowie Erweiterung unterliegen. Der Charakter als Generalklausel ergibt sich auch nach Art. 10 Rz. 23 OECD-MK daraus, dass es angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen den OECD-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Steuerrechts nicht möglich ist, eine vom innerstaatlichen Recht unabhängige Definition des Dividendenbegriffs auszuarbeiten.
b) Aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte
173
Einkünfte. Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 stellt nochmals eigenständig auf den Begriff der ...