Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
102
Wohnsitzprinzip. Art. 13 Abs. 5 begründet ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat des Veräußerers und erfasst als Auffangvorschrift alle Gewinne aus der Veräußerung von nicht in Art. 13 S. 1044 Abs. 1—4 genannten Vermögenswerten. Folglich ist Abs. 5 subsidiär zu den vorangehenden Absätzen des Art. 13. Die Parallelregelung für die Besteuerung der laufenden Einkünfte findet sich in der Auffangregelung des Art. 21 Abs. 1 und für die Vermögensbesteuerung in Art. 22 Abs. 4.