Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
147
Ansässigkeit. Da der Regelung zu den Pensionsfonds (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA) nur deklaratorische Bedeutung beigemessen wird (vgl. Rz. 55), ergeben sich insoweit keine Unterschiede zu Art. 4 Abs. 1 OECD-MA. Ist eine Person allein aufgrund ihrer Gründung in Großbritannien (unbeschränkt) steuerpflichtig, so ist sie abweichend vom OECD-MA (vgl. Rz. 50) dort auch ansässig.
148
Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung zur Ansässigkeitsbestimmung heranzuziehen, besteht danach nicht.