Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Staatsangehörigendiskriminierungsverbot und Diskriminierungsverbot von Staatenlosen. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot sowie das Verbot der Diskriminierung Staatenloser enthält nicht den Einschub „insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit“. Da es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt (siehe Rz. 15), hat dies keine Konsequenzen für die Auslegung der Diskriminierungsverbote. Dagegen bewirkt nach der hier vertretenen Auffassung der Umstand, dass das DBA-Frankreich keine Regelung entsprechend Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA enthält, dass ein Steuerpflichtiger gem. Art. 1 OECD-MA in einem (oder in beiden) Vertragsstaaten ansässig sein muss, um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können (siehe näher zu den Konsequenzen Rz. 50 ff.). Art. 21 Abs. 2 DBA-Frankreich enthält eine Definition der Staatsangehörigkeit, die sich seit 1992 in Art. 3 OECD-MA findet. Im Laufe der Zeit gab es einige sprachliche Änderungen im OECD-MA (siehe dazu Rz. 16), Auswirkungen auf die Auslegung der Diskriminierungsverbote ergeben sich hieraus aber nicht. ...