Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
61
Spontaner Informationsaustausch. Das zentrale Verbindungsbüro kann anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs ohne Ersuchen alle Informationen übermitteln, von denen die Finanzbehörden Kenntnis haben und die für die anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Unter „spontanem Austausch“ ist gem. Art. 3 Nr. 10 EU-Amtshilferichtlinie die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen EU-Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen zu verstehen. Spontane Informationen werden jeweils auf einem Standardformblatt (siehe § 17, siehe Rz. 83 f.) weitergegeben, dessen Inhalt sich nach Art. 20 Abs. 3 der EU-Amtshilferichtlinie richtet. Neben den Finanzbehörden können gem. § 3 Abs. 5 auch die Gemeinden und Gemeindeverbände das Recht zum spontanen Informationsaustausch unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes, insbesondere der Verwendung der Standardformblätter und Kommunikationsmittel (siehe § 17, siehe Rz. 83 f.), wahrnehmen.