Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Eingeschränkte Anwendung der Vollstreckungshilfe
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Beschränkung des Art. 27. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann empfiehlt Art. 27 OECD-MK Rz. 2 eine begrenzte Vollstreckungshilfe. Eine begrenzte Vollstreckungshilfe soll nur dann vorgenommen S. 1870 werden, wenn Vorteile, die ein Steuerpflichtiger aus den Bestimmungen des Abkommens erlangt hat, rückabgewickelt werden müssen.