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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. Abgrenzung des betreibenden Unternehmens

60

Begriff. Der Unternehmensbegriff entspricht der Definition gem. Art. 22 Abs. 2 (vgl. Rz. 49). Art. 22 Abs. 3 setzt zusätzlich voraus, dass das Unternehmen die Seeschiffe, Luftfahrzeuge und/oder Binnenschiffe selbst betreibt. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen die Gegenstände für seine eigene Beförderungstätigkeit oder für die Vercharterung von vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffen und Luftfahrzeugen nutzt. Von einem „eigenen Betreiben“ ist hingegen nicht auszugehen, wenn das Unternehmen die Schiffe und die Luftfahrzeuge an eine andere Person vermietet, es sei denn, es handelt sich um eine rein gelegentliche Vercharterung eines leeren Schiffs. In diesen Fällen sind Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 anzuwenden (vgl. Art. 22 Rz. 4.1 OECD-MK).

S. 1395

61

Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Der Begriff „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ entspricht dem des Art. 8 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 (vgl. Art. 4 Rz. 113 ff. und Art. 8 (2014) Rz. 44 f.). Das Besteuerungsrecht steht dem Vertragsstaat zu, in dem sich der ...

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