Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Abgrenzung des betreibenden Unternehmens
60
Begriff. Der Unternehmensbegriff entspricht der Definition gem. Art. 22 Abs. 2 (vgl. Rz. 49). Art. 22 Abs. 3 setzt zusätzlich voraus, dass das Unternehmen die Seeschiffe, Luftfahrzeuge und/oder Binnenschiffe selbst betreibt. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Unternehmen die Gegenstände für seine eigene Beförderungstätigkeit oder für die Vercharterung von vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffen und Luftfahrzeugen nutzt. Von einem „eigenen Betreiben“ ist hingegen nicht auszugehen, wenn das Unternehmen die Schiffe und die Luftfahrzeuge an eine andere Person vermietet, es sei denn, es handelt sich um eine rein gelegentliche Vercharterung eines leeren Schiffs. In diesen Fällen sind Art. 22 Abs. 2 oder Abs. 4 anzuwenden (vgl. Art. 22 Rz. 4.1 OECD-MK).
S. 1395
61
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Der Begriff „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ entspricht dem des Art. 8 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 (vgl. Art. 4 Rz. 113 ff. und Art. 8 (2014) Rz. 44 f.). Das Besteuerungsrecht steht dem Vertragsstaat zu, in dem sich der ...