Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Ansässigkeit. In Sachverhaltskonstellationen, in denen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA konstitutive Bedeutung haben (vgl. Rz. 53 ff.), ergeben sich Unterschiede zwischen dem OECD-MA und dem DBA-Belgien. Personengesellschaften, die in Deutschland ihre tatsächliche Geschäftsleitung haben, sind in Deutschland nicht steuerpflichtig und folglich dort auch nicht ansässig (vgl. Rz. 27). Um wegen des in diesem Punkt abweichenden belgischen Rechts Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sind in Ergänzung zum OECD-MA ferner die offenen Handelsgesellschaften, die KG und Partenreedereien des in Deutschland geltenden Rechts, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Staat befindet, sowie Gesellschaften des belgischen Rechts — ausgenommen Aktiengesellschaften und KG auf Aktien, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden — als ansässige Personen zu behandeln.
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Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht na...