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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

107

Hinweise zum alten DBA Japan. Das alte DBA Japan erforderte in Art. 17 Abs. 1 noch eine berufsmäßige Ausübung. Der Begriff der Berufsmäßigkeit bezieht sich auch auf Sportler.

108

Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan a.F. Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan und Art. 17 Abs. 2 OECD-MA verfolgten jeweils den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen durch Zwischenschaltung von Unternehmen zu vermeiden. Dies geschah jedoch durch eine leicht unterschiedliche Methodik. Während Art. 17 Abs. 2 OECD-MA in erster Linie vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszulegen war, ging Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan typisierend davon aus, dass nur in Beherrschungsfällen eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann. Die Reichweite des Art. 17 Abs. 2 DBA-Japan war daher deutlich enger als das Konzept des OECD-MA.

109

Beherrschung. Das DBA a.F. enthielt selbst keine Regelung, wann eine Beherrschung anzunehmen ist. Abzustellen war darauf, ob der Künstler oder Sportler unmittelbar oder mittelbar entweder aufgrund der Beteiligungsverhältnisse oder der Stimmrechte die Geschicke des die Einkünfte erzielenden Unternehmens ...

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