Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Personallose Betriebsstätten
222.1
und Anwendung des § 1 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AStG. Nimmt man den AOA im Hinblick auf eine Gewinnabgrenzung der Betriebsstätte unter Berücksichtigung der Personalfunktionen beim Wort, so bedeutet dies, dass einer Betriebsstätte, die keine Personalfunktionen ausübt, keine Gewinne zuzuordnen sind. Insofern ist offensichtlich, dass die Frage der Definition der Betriebsstätte (auch personallose Geschäftseinrichtungen oder Anlagen können eine Betriebsstätte begründen) nicht mit den Regeln zur Betriebsstättengewinnermittlung (ohne Personalfunktionen keine Gewinnzuordnung) abgestimmt ist. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund misslich, weil die Tendenz der OECD zu einer Aufweichung, mithin Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs, tendiert. Zu verweisen ist nur auf die Etablierung der sog. Dienstleistungsbetriebsstätte sowie die Neufassung des Art. 5 Abs. 4. Es ist zu fordern, dass die OECD beide Bereiche — die Betriebsstättendefinition einerseits und ihre Gewinnermittlung andererseits — als Gesamtheit betrachtet und aufeinander abstimmt. Das ...