Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Besondere Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
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Begriff. Art. 12 Abs. 4 definiert nicht näher, unter welchen Voraussetzungen besondere Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten bestehen. Nach Art. 9 liegen besondere Beziehungen bei kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen vor. Der Begriff der besonderen Beziehungen i.S.d. Art. 12 Abs. 4 ist jedoch weiter zu verstehen (Art. 12 Rz. 22 ff. OECD-MK). So fallen auch verwandtschaftliche Beziehungen und jede Interessengemeinschaft hierunter. Letztlich können die besonderen Beziehungen mitgliedschaftsrechtlicher, wirtschaftsrechtlicher oder persönlicher Art sein. Eine Marktmacht des Lizenzgebers, also die Möglichkeit, erhebliche Lizenzgebühren durchzusetzen, reicht allerdings zur Annahme einer besonderen Beziehung nicht aus. Sie führt selbst dann nicht zu einer besonderen Beziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, wenn der Lizenzgeber aufgrund seiner Marktmacht in den Lizenzverträgen sich...