Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
178
Ort ihrer Gründung. Ist eine andere als eine natürliche Person aufgrund des Ortes ihrer Gründung in den Niederlanden (unbeschränkt) steuerpflichtig, ist sie dort auch ansässig. Liegt der Ort der Gründung hingegen in Deutschland, bleibt die Erweiterung wirkungslos, da der Ort der Gründung — anders als der Sitz — dort kein Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung ist.
179
Pensionsfonds. Da der Regelung zu den Pensionsfonds (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 OECD-MA) nur deklaratorische Bedeutung beigemessen wird (vgl. Rz. 55), ergeben sich insoweit keine Unterschiede zu Art. 4 Abs. 1 DBA-Niederlande.
180
Ansässigkeitsfiktion. Anders als nach dem OECD-MA 2017 wird die Ansässigkeit einer nicht natürlichen Person an dem Ort fingiert, an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Möglichkeit, andere Kriterien (z.B. den Gründungsort) im Rahmen einer Verständigung zur Ansässigkeitsbestimmung heranzuziehen, besteht danach nicht.
181
Grenzüberschreitende Gewerbegebiete. Hat eine juristische Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem grenzüberschre...