Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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a) Unberührtheitsklausel des Art. 351 AEUV für vorgemeinschaftliche Drittstaatsabkommen
124
Anwendungsbereich. Die Anwendung des Unionsrechts auf Drittstaaten-DBA erfährt eine erste generelle Einschränkung durch Art. 351 Abs. 1 AEUV. Danach werden „[d]ie Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitrittes zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, [...] durch die Verträge nicht berührt.“ Die Regelung ist auch auf DBA anwendbar. Sie erfasst nur vorgemeinschaftliche Abkommen mit Drittstaaten, nicht auch vorgemeinschaftliche Abkommen zwischen nunmehrigen Mitgliedstaaten.
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Regelungszweck. Durch die Regelung soll der Gefahr begegnet werden, dass sich ein Mitgliedstaat aufgrund des AEUV daran gehindert sieht, seinen Verpflichtungen aus einem vorgemeinschaftlichen Abkommen zu einem Drittstaat nachzukommen. Dies bedeutet zugleich, dass durch Art. 351 Abs. 1 AEUV lediglich das Recht des Drittstaats aus einem DBA sowi...