Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Muster, Modelle
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Begriff. Muster gehören zu den gewerblichen Schutzrechten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 73a Abs. 3 EStDV). Die Begriffe Muster und Modelle werden aus deutscher Sicht nach § 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) und § 1 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) bestimmt. Während früher das GeschmMG den Begriff „Muster“ für flächenmäßige Erzeugnisse und „Modell“ für plastische Erzeugnisse benutzte, wird der Begriff des „Musters“ heute als Oberbegriff für „Muster und Modell“ verwendet. „Muster“ i.S.d. GeschmMG ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Nr. 1 GeschmMG). Gebrauchsmuster sind hingegen Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Hierbei handelt es sich regelmäßig um Arbeitsgeräte oder Gebrauchsgegenstände.
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Einzelheiten. Wegen der Anknüpfung an das Zivilrecht muss das Schutzrecht an dem Muster oder Mod...