Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 1 Abs. 4 EUBeitrG
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Geltung der AO. § 1 Abs. 4 stellt klar, dass, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Regeln der AO bei Ersuchen anzuwenden sind. Dabei hat die Finanzverwaltung die zur Ausführung der AO erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Es wird damit klargestellt, dass für die Leistung von Beitreibungshilfe das Instrumentarium der AO vollumfänglich anwendbar ist, soweit nicht speziellere Regelungen des EUBeitrG vorgehen.