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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Art. 2 TIEA-MA

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Keine Verpflichtung zum Informationsaustausch. Eine Verpflichtung zum Auskunftsaustausch entfällt, wenn die ersuchte Information bei der ersuchten Vertragspartei nicht vorliegt. Eine Information liegt nicht vor, wenn sie entweder bei der zuständigen Finanzbehörde nicht vorhanden ist oder bei einer anderen Behörde oder Person nicht beschafft werden kann. Der Ausdruck Behörde des ersuchten Vertragsstaats ist weit auszulegen. Es gehören alle Regierungsstellen dazu. Eine Information liegt auch dann nicht vor, wenn sie nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats ist. Unter den Begriff der Person fallen natürliche und juristische Personen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Person, auf die sich die Auskunft bezieht, in dem ersuchten Vertragsstaat ansässig ist oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt (TIEA-MK Rz. 7). Das Gleiche gilt für die Person, die im Besitz der erbetenen Informationen ist. Die in Art. 7 TIEA-MA aufgeführten Tatbestände über die Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens (vgl. hierzu Rz. 66 ff.) we...

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