Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VI. Gebühren
557
Keine Prohibitivwirkung. Während die OECD-Leitlinien die Gebühren eines APA nicht thematisieren, führen die Leitlinien für Verrechnungspreiszusagen in der EU jedenfalls — allerdings wenig greifbar — aus, dass etwaige Gebühren für APA-Verfahren nicht so hoch sein sollten, dass sie von der Beantragung eines APA-Verfahrens abschrecken.
558
Gebührenregelung für bilaterale APA. Mit dem Inkrafttreten des § 89a AO wurde die Gebührenregelung des § 178a AO a.F., die für bilaterale APA durch das JStG 2007 eingeführt wurde, für ab dem beim BZSt eingehende Anträge aufgehoben. Nach Art. 97 § 34 EGAO findet § 178a AO a.F. aber noch uneingeschränkte Anwendung für Anträge, die bis zum beim BZSt eingegangen sind. Mit der Einführung einer entsprechenden Gebührenregelung dürfte das Ermessen der deutschen Finanzverwaltung zugunsten des Antragstellers positiv beeinflusst worden sein. Die Gebührenregelungen sind nun in § 89a Abs. 7 AO verankert worden. Im Wesentlichen wurde der Inhalt des § 178a AO a.F. beibehalten, aber vereinzelte Anpassungen vorgenommen. Der Antrag auf ein APA löst bereits die Gebührenpflicht aus. Die Gebühr ent...