Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 18 DBA-China weicht von Art. 18 OECD-MA ab. Art. 18 Abs. 1 DBA-China stimmt wörtlich nicht mit Art. 18 OECD-MA überein. Art. 18 Abs. 1 DBA-China erwähnt im Unterschied zum OECD-MA auch Renten. Zudem fehlt auch der Zusatz „für eine frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden“. Eine mit Art. 18 Abs. 2 DBA-China vergleichbare Regelung weist das OECD-MA nicht auf.