Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 7 Abs. 2 EUBeitrG
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Mitteilung an den anderen Mitgliedstaat. Unmittelbar nach ihrem Tätigwerden teilt die Vollstreckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat über das Verbindungsbüro mit, was aufgrund des Vollstreckungsersuchens veranlasst wurde (§ 7 Abs. 2). Insbesondere teilt sie mit, an welchem Tag und an welche Anschrift S. 2034 dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist. Darüber hinaus teilt die Vollstreckungsbehörde alle weiteren Tatsachen mit, die für die Vollstreckung von Bedeutung sein könnten.