Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Ermittlungsverpflichtung des ersuchten Vertragsstaats (Abs. 4 Satz 1)
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Ermittlungsverpflichtungen. Bezieht sich ein Ersuchen auf Informationen, die sich noch nicht in der Verfügungsgewalt der ersuchten Vertragspartei befinden, dann hat die ersuchte Vertragspartei die Ermittlungsmöglichkeiten zu nutzen, die ihr für eigene steuerliche Zwecke zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich, dass die steuerlichen Informationen, die sich bereits in der Verfügungsgewalt des ersuchten Vertragsstaats befinden, auf jeden Fall ausgetauscht werden müssen. Die durch Art. 26 Abs. 3 gezogenen Grenzen sind dabei für bereits verfügbare und für erst zu ermittelnde Informationen zu beachten.
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Anwendung der innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse. In § 117 Abs. 4 AO hat Deutschland die sich aus Art. 26 Abs. 4 ergebende Verpflichtung umgesetzt.§ 117 Abs. 4 AO bestimmt, dass zur Durchführung der (internationalen) Amts- und Rechtshilfe die Finanzbehörde die gleichen rechtlichen Befugnisse besitzt, die sie bei rein innerstaatlichen steuerlichen Verfahren hat. Mit der gesetzlichen Anordnung, die innerstaatlichen Befugnisse bei der...