Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsfolge
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Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Art. 21 Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht für andere Einkünfte dem Ansässigkeitsstaat zu. Es handelt sich insoweit um eine Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge. Der Ansässigkeitsstaat besteuert die Einkünfte nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 35 ff.). Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einkünfteerzielung, die Einkünfteermittlung und die Behandlung von negativen Einkünften (Verlusten).
64
Kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Nach dem Wortlaut „können nur“ hat der andere Vertragsstaat (Quellenstaat) kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der anderen Einkünfte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich ausübt (vgl. Art. 21 Rz. 3 OECD-MK). Damit kann eine Besteuerung vollständig unterbleiben, wenn die anderen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht tatsächlich besteuert werden. Eine solche Nichtbesteuerung kann nur durch die Vereinbarung einer Subject-to-Tax-Klausel, wonach der Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 nur a...