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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. § 2 Abs. 1 EUAHiG

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Begriff der Person. In § 2 Abs. 1 wird der Begriff der Person i.S.d. EUAHiG definiert. Eine Person i.S.d. Gesetzes ist eine natürliche Person, eine juristische Person sowie eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der aber die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde. Darüber hinaus ist eine Person i.S.d. Gesetzes auch jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine(r) Rechtsfähigkeit, die Vermögensgegenstände besitzt oder verwaltet, die einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1 erfassten Steuern unterliegt. Es kommt demnach nur darauf an, ob eine Vermögensmasse vorliegt, die selbst oder bzgl. ihrer Erträge der Steuer unterliegen kann. Erfasst werden damit auch Truststrukturen, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, aber auf Basis vertraglicher Festlegungen Vermögen besitzen oder verwalten.

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