Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Voraussetzungen (Abs. 4 Satz 1)
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Betriebsstättenvorbehalt bei funktionaler Zugehörigkeit. Hat die in einem Abkommensstaat ansässige Person im anderen (Quellen-)Staat eine Betriebstätte, zu der die zinstragende Forderung in funktionaler Hinsicht gehört, greift der Betriebsstättenvorbehalt. In der Praxis ist es generell äußerst schwierig, eine funktionale Zugehörigkeit in dieser Form zu belegen. Nur bei Bank- und Versicherungsbetriebsstätten ergibt sich aus den aufsichtsrechtlichen Dotationsregelungen sowohl ein nichtsteuerlicher Anreiz, ein internationales Einheitsunternehmen zu betreiben, als auch eine klare auch steuerlich anzuerkennende Zuordnungssystematik für die Aktiva und Passiva. Bei allen anderen Unternehmen steht dagegen das Problem im Vordergrund, dass sowohl Forderungen als auch insbesondere (Refinanzierungs-)Verbindlichkeiten nicht eindeutig der Betriebsstätte oder dem Stammhaus zugeordnet werden können. Aus diesem Grund ist es bei Nichtbanken/Nicht-Versicherungsunternehmen üblich, die Entstehung von Betriebsstätten durch die Gründung von Tochtergesellschaften abzuwenden ...