Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 27 Abs. 1 DBA-Belgien . Die Amtshilfe bei der Steuererhebung ist in Art. 27 DBA-Belgien geregelt. Art. 27 Abs. 1 DBA-Belgien bestimmt, dass die Vertragsstaaten sich zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung bei der Bekanntgabe und Beitreibung der Steuern i.S.d. Art. 2 DBA-Belgien verpflichten. Darunter ist der Steuerbetrag der Steuern, die in Art. 2 DBA-Belgien genannt sind, einschließlich der Erhöhungen, Zuschläge, Zinsen, Kosten und Geldbußen ohne Strafcharakter zu verstehen. Art. 2 DBA-Belgien regelt, dass für Deutschland die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Vermögenssteuer, die Grundsteuer und die Gewerbesteuer von dem Abkommen erfasst werden.
S. 1881
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Art. 27 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 27 Abs. 2 DBA-Belgien regelt die Durchführung der Amtshilfe im Vollstreckungsbereich. Zusätzlich zur Beitreibungshilfe wird auch die Bekanntgabe bzw. Zustellung der steuerlichen Ansprüche aufgeführt. Die weiteren Regelungen in Art. 27 Abs. 2 DBA-Belgien zu den Vorrangrechten bzw. die Möglichkeit, Vollstreckungsersuchen aufgrund unterschiedlicher R...