Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
92
Abs. 1—7 SLoB und verwandte Regelungen. Das DBA-Japan (2015) enthält in Art. 21 Abs. 1—7 eine LoB, die sich teilweise an der LoB-Klausel des DBA Deutschland-USA (2006) orientiert.
93
Abs. 8 — Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Das DBA-Japan (2015) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Missbrauchsvermeidung bei Drittstaatenbetriebsstätten. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom (BGBl. 2020. II S. 946, 947) und weiterer Maßnahmen sieht jedoch die Einführung dieser Regelung vor, die ab dem wirksam wird. .
94
Abs. 9 — PPT und weitere Missbrauchsvermeidungsvorschriften. Das DBA-Japan (2015) enthält in Art. 21 Abs. 8 einen PPT, der inhaltlich Art. 21 Abs. 9 OECD-MA entspricht. Zudem enthält Art. 21 Abs. 9 DBA-Japan (2015) einen Vorbehalt zugunsten der innerstaatlichen Rechtsvorschiften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung, der sich jedoch ausdrücklich nur auf solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezieht, die „mit Ziel und Zweck des Abkommens in Einklang stehen“. Ziff. 7 de...