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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

663

Art. 24 Abs. 1—4 DBA-Spanien 2011 übereinstimmend mit Art. 25 Abs. 1—4 OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 24 Abs. 1—4 DBA-Spanien 2011 entsprechen dem Stand von Art. 25 Abs. 1—4 OECD-MA bei Abschluss des DBA. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DBA-Spanien i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.). Nach Art. 30 Abs. 4 DBA-Spanien 2011 gelten die neuen Verständigungsverfahrensvorschriften (im DBA-Spanien 1966 war z.B. keine Antragsfrist vorgesehen) auch für Altfälle.

664

Keine Schiedsklausel im DBA, aber grds. Anwendung der MLI-Schiedsregeln. Das DBA-Spanien enthält keine Schiedsklausel und damit auch keine Art. 25 Abs. 5 OECD-MA entsprechende Bestimmung. Für Verständigungsverfahren, die ab dem beantragt werden, kommen aber die Schiedsregeln des MLI zur Anwendung (vgl. oben Rz. 441 ff.). Dazu gehört allerdings auch der frei formulierte deutsche Vorbehalt, aus dem Anwendungsbereich des Teils VI des MLI (also aus dem Anwendungsbereich der Regeln zu...

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