Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats
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Grundregel. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 enthält die Grundregel, dass Gewinne eines Unternehmens ausschließlich („können nur“) im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens (vgl. Rz. 50) besteuert werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt rechtsformunabhängig für Einzelunternehmen, Kapital- und Personengesellschaften (vgl. Rz. 60) und greift immer dann, wenn im anderen Vertragsstaat keine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 begründet wird. Ob sich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens eine Betriebsstätte befindet, ist für dessen ausschließliches Besteuerungsrecht nicht maßgeblich. Mithin gibt es damit auch keine „betriebsstättenlose“ Unternehmensgewinne (kein sog. „Floating Income“). Fehlt es damit an einer Betriebsstätte im In- und Ausland, ist der gesamte Unternehmensgewinn stets dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 50d Abs. 10 EStG (vgl. Rz. 83). Im Übrigen wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auch nicht eingeschränkt, wenn sich Betriebsstätten im anderen Vertragsstaat befinden und folglich diesem ein...