Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
117
Vertragsstaat. Sofern Abkommensnormen den Begriff „Vertragsstaat“ verwenden (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 DBA-China), ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b bzw. c DBA-China maßgeblich.
118
Internationaler Verkehr. Zu den Unterschieden zwischen der Definition des internationalen Verkehrs nach dem OECD-MA 2017 und früheren OECD-MA vgl. Rz. 46 ff.