Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen. Das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen wird nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Österreich analog Art. 16 OECD-MA dem Quellenstaat zugewiesen.
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Geschäftsführer- und Vorstandsvergütungen. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich wird das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine Person als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft im anderen Vertragsstaat bezieht, dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen. Als Gesellschaften kommen gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Österreich juristische Personen und Steuerpflichtige, die wie juristische Personen behandelt werden, in Betracht. Damit ist Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich auf österreichische und S. 1191 deutsche AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine und österreichische Privatstiftungen anwendbar. Hingegen fallen Vergütungen, die ein Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhält, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich. Gleiches gilt — mangels Organstellung — hinsichtlich der E...