Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Art. 13 Abs. 2 DBA-Österreich. Anteile an Immobiliengesellschaften sind Aktien und sonstige Anteile. Im Grundsatz muss es sich bei den sonstigen Anteilen um Anteile an juristischen Personen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Österreich handeln. Nicht erfasst werden Stiftungen, Privatstiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts; auch Anteilsscheine am Spezial-Immobilien-Sondervermögen sind keine Anteile, weil keine Gesellschaftsrechte verbrieft werden. Mittelbare Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften werden — insoweit eine außergewöhnliche Abkommenslage — nicht einbezogen. Für die Bemessung des maßgebenden Immobilienvermögens sowie des gesamten Aktivvermögens stellen die Vertragsstaaten nicht auf die Verkehrswerte von Grundvermögen und Aktivvermögen ab, sondern gem. der Regelung im Schlussprotokoll auf den letzten Handelsbilanzansatz vor dem Veräußerungszeitpunkt. Damit wird die Möglichkeit zu Gestaltungen vor dem Bilanzstichtag eröffnet, um die Anwendung der Regelung zu vermeiden, z.B. Erhöhung des Aktivvermögens durch Geldeinlage, Darlehensgewähr...