Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 1 Abs. 3 EUBeitrG
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Ausnahmen. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht umfasst sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, andere als die in § 1 Abs. 2 genannten Gebühren, vertragliche Gebühren und strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen), die in einem strafgerichtlichen Verfahren verhängt werden, sowie andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 1 Abs. 2 Nr. 1 erfasst sind. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des ersuchenden Mitgliedstaats.