Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Amts- und Rechtshilfeabkommen von 1938. Das Abkommen bezieht sich auf Steuern, die Gegenstand eines zwischen den beiden Staaten bestehenden DBA sind (Art. 1). In Art. 2 verpflichten sich beide Staaten, bei der Ermittlung und Festsetzung von Steuern und Sicherheiten einander Amts- und Rechtshilfe zu leisten. In Art. 3, 4, 5 und 6 sind technische Einzelheiten der Amts- und Rechtshilfe geregelt. Bei der Durchführung der Amts- und Rechtshilfe wendet der ersuchte Staat die rechtlichen Bestimmungen an, die er auch innerstaatlich anwenden würde (Art. 7). Art. 8 bestimmt, dass für die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen dem anderen Staat grundsätzlich keinerlei Gebühren oder Auslagen erstattet werden. Die Art. 9—12 befassen sich mit der Vollstreckungshilfe. Die Grenzen der Amtshilfeverpflichtungen werden in Art. 13 festgelegt. Die restlichen Art. (14—19) befassen sich mit Unterrichtungspflichten des ersuchten Staats, dem Steuergeheimnis, dem Gebrauch von öffentlichen Urkunden, der Möglichkeit, Verständigungsvereinbarungen abzuschließen, sowie mit dem Inkraft...