Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
60
Selbständige Regelung. Art. 24 Abs. 1 bis 3 DBA-Frankreich enthalten selbständige Regelungen zur Besteuerung von Diplomaten und Konsularbeamten, die durch die Neufassung des DBA vom leicht modifiziert wurden. Hintergrund ist, dass die Regelung vor Abschluss der WÜD/WÜK ausgehandelt worden ist und teils weitergehende Befreiungen als die Wiener Übereinkommen vorsieht.
61
Doppelte Nichtbesteuerung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung ausdrücklich auszuschließen, enthält Art. 24 DBA-Frankreich zwei Regelungen: Abs. 4 enthält eine Rückfallklausel für den Fall, dass die Einkünfte oder das Vermögen aufgrund der selbständigen Regelung in Art. 24 DBA-Frankreich im Empfangsstaat nicht besteuert werden und Abs. 5 2. Halbs. entspricht Art. 28 Rz. 2 OECD-MK.