Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Tatsächliche Zugehörigkeit
131
Begriff. Die Problematik der Zuordnung des Rechtes zur Betriebsstätte ergibt sich daraus, dass es „tatsächlich“ zur Betriebsstätte gehören muss. Das Verständnis des Begriffs „tatsächlich“ ist uneinheitlich und unscharf.
132
BFH. Nach der Rspr. des BFH kann für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zu einer Betriebsstätte nicht auf innerstaatliche Regelungen, etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgestellt werden. Eine Forderung kann vielmehr nur dann „tatsächlich“ zur Betriebsstätte gehören, wenn sie aus der Sicht der Betriebsstätte einen Aktivposten bildet. Der BFH begründet seine Auffassung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz, der sich daran manifestiert, dass das Abkommensrecht die Anwendung der Bestimmungen über Unternehmensgewinne davon abhängig macht, dass eine Forderung zum Vermögen oder zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört. Der Fremdvergleichsgrundsatz besagt im Zusammenhang mit der Betriebsstättenbesteuerung, dass einer Betriebsstätte abkommensrechtlich diejenigen Gewinne zuzurechnen sind, die ein mit der Betriebsstätte vergleichbares selbstständ...