Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Unternehmen eines Vertragsstaats
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Unternehmen. Das bewegliche Betriebsstättenvermögen muss zum Vermögen des Unternehmens eines Vertragsstaats gehören. Der Unternehmensbegriff ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c geregelt. Die Definition ist auch für Zwecke der Auslegung des Art. 22 Abs. 2 einschlägig (zum Begriff des Unternehmens vgl. Art. 3 Rz. 28 ff.). Danach muss das Unternehmen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben werden.
50
Person. Der Personenbegriff umfasst sämtliche Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a.
51
Ansässigkeit. Die das Unternehmen eines Vertragsstaats betreibende Person muss in demselben Vertragsstaat ansässig sein (zu Einzelheiten vgl. Art. 1 Rz. 31 ff.).