Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 10 Abs. 2 EUBeitrG
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Subsidiarität des Beitreibungsersuchens. Grundsätzlich soll ein Beitreibungsersuchen nur dann gestellt werden, wenn alle innerstaatlichen Vollstreckungsversuche, die nach der AO möglich sind, ausgeschöpft wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es offensichtlich ist, dass in Deutschland keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung vorhanden sind oder in Deutschland ein Vollstreckungsverfahren nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen würde, wobei konkrete Informationen darüber vorliegen müssen, dass der Vollstreckungsschuldner in einem anderen Mitgliedstaat Vermögensgegenstände hat. Ebenso ist die Inanspruchnahme einer Vollstreckungshilfe dann zulässig, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme in Deutsch S. 2037 land mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu begründen.