Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Ausländisches Unternehmen
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Schutzobjekt. Gemäß OECD-MK schützt das Betriebsstättendiskriminierungsverbot alle in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte haben (Art. 24 OECD-MK Rz. 33). Dies bekräftigt die überwiegende Auffassung, dass Schutzobjekt nicht die inländische Betriebsstätte als solche i.S. einer Selbstständigkeitsfiktion ist, sondern das ausländische Unternehmen, das die inländische Betriebsstätte unterhält. Eine Betriebsstätte selbst ist im Betriebsstättenstaat nicht steuerpflichtig. Sie ist zudem nicht selbst abkommensberechtigt. Auch werden weder Abkommensberechtigung noch Steuerpflicht mittels oder für Zwecke des Art. 24 Abs. 3 fingiert oder aus Art. 7 Abs. 2 abgeleitet (Rz. 47).
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Begriff des ausländischen Unternehmens. Schutzobjekt ist somit das ausländische Unternehmen. Ausländische Unternehmen sind Unternehmen, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, also der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte nicht befindet. Auf die Staatsangehörigkeit des Unternehmens — d.h. g...