Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats
98
Können besteuert werden. Dem Belegenheitsstaat wird das volle Besteuerungsrecht für den gesamten Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Immobiliengesellschaft zugewiesen. Das gilt auch für den Teil des Veräußerungsgewinns, der aufanderes Vermögen (z.B. bewegliches Vermögen im Quellenstaat; unbewegliches und bewegliches Vermögen im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat) entfällt. Ob der Quellenstaat das Besteuerungsrecht durch tatsächliche Besteuerung wahrnimmt, steht ihm frei. Der Ansässigkeitsstaat wird in seinem Besteuerungsrecht durch Art. 13 Abs. 4 nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung kann sich nur aus dem Methodenartikel ergeben (vgl. Art. 23A/B).