Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vorgespräch (Prefiling-Phase)
518
Gegenstand und Zwecksetzung. Die Prefiling-Phase ist der förmlichen Antragstellung zwar vorgelagert; mit ihr beginnt jedoch — international übereinstimmend — das Vorabverständigungsverfahren. Das Vorabverständigungsverfahren wird allerdings erst förmlich eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung (Rz. 558 ff.) unanfechtbar geworden ist und die Gebühr entrichtet wurde (nunmehr § 89a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 Satz 4 AO, vormals § 178a Abs. 1 Satz 4 AO a.F.). Da die Gebührenpflicht erst mit dem APA-Antrag entsteht (nunmehr § 89a Abs. 7 Satz 1 AO, vormals § 178a Abs. 1 Satz 1 AO a.F.), löst die informelle Bitte um Vorgespräche beim BZSt wie auch deren Durchführung keine Gebühren aus. Weder das Gesetz noch die Verwaltung gehen von einem Anspruch auf ein Vorgespräch aus. Letztlich wird hier aber auch ohne einen Rechtsanspruch des Antragstellers auf Verfahrenseinleitung jedenfalls für das Vorgespräch und die Ermessensentscheidung über dessen Durchführung eine Ermessensreduzierung auf null gefordert.
Das Vorgespräch zwischen dem/den Steuerpflichtigen und den zuständigen Finanzbehörden soll vornehmlich allen Beteiligten ermöglichen, die Erfolgsaussichten eines A...